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Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 578 Arten der Wiederaufnahme
§ 579 Nichtigkeitsklage
§ 580 Restitutionsklage
§ 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage
§ 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
§ 583 Vorentscheidungen
§ 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen
§ 585 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 586 Klagefrist
§ 587 Klageschrift
§ 588 Inhalt der Klageschrift
§ 589 Zulässigkeitsprüfung
§ 590 Neue Verhandlung
§ 591 Rechtsmittel
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 582 Hilfsnatur der Restitutionsklage
Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.