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Abschnitt 2 - Revision
§ 542 Statthaftigkeit der Revision
§ 543 Zulassungsrevision
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 545 Revisionsgründe
§ 546 Begriff der Rechtsverletzung
§ 547 Absolute Revisionsgründe
§ 548 Revisionsfrist
§ 549 Revisionseinlegung
§ 550 Zustellung der Revisionsschrift
§ 551 Revisionsbegründung
§ 552 Zulässigkeitsprüfung
§ 552a Zurückweisungsbeschluss
§ 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist
§ 554 Anschlussrevision
§ 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 556 Verlust des Rügerechts
§ 557 Umfang der Revisionsprüfung
§ 558 Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen
§ 560 Nicht revisible Gesetze
§ 561 Revisionszurückweisung
§ 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils
§ 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung
§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
§ 565 Anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
§ 566 Sprungrevision
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet.
Dies gilt nicht für Rügen nach
§ 547
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