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Abschnitt 1 - Berufung
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug
§ 513 Berufungsgründe
§ 514 Versäumnisurteile
§ 515 Verzicht auf Berufung
§ 516 Zurücknahme der Berufung
§ 517 Berufungsfrist
§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
§ 519 Berufungsschrift
§ 520 Berufungsbegründung
§ 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung
§ 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss
§ 523 Terminsbestimmung
§ 524 Anschlussberufung
§ 525 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 526 Entscheidender Richter
§ 527 Vorbereitender Einzelrichter
§ 528 Bindung an die Berufungsanträge
§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts
§ 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 532 Rügen der Unzulässigkeit der Klage
§ 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
§ 534 Verlust des Rügerechts
§ 535 Gerichtliches Geständnis
§ 536 Parteivernehmung
§ 537 Vorläufige Vollstreckbarkeit
§ 538 Zurückverweisung
§ 539 Versäumnisverfahren
§ 540 Inhalt des Berufungsurteils
§ 541 Prozessakten
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 534 Verlust des Rügerechts
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des
§ 295
verloren hat.