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Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung
§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt
§ 446 Weigerung des Gegners
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
§ 448 Vernehmung von Amts wegen
§ 449 Vernehmung von Streitgenossen
§ 450 Beweisbeschluss
§ 451 Ausführung der Vernehmung
§ 452 Beeidigung der Partei
§ 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
§ 454 Ausbleiben der Partei
§ 455 Prozessunfähige
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.