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Titel 1 - Verfahren bis zum Urteil
§ 253 Klageschrift
§ 254 Stufenklage
§ 255 Fristbestimmung im Urteil
§ 256 Feststellungsklage
§ 257 Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§ 260 Anspruchshäufung
§ 261 Rechtshängigkeit
§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263 Klageänderung
§ 264 Keine Klageänderung
§ 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266 Veräußerung eines Grundstücks
§ 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269 Klagerücknahme
§ 270 Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271 Zustellung der Klageschrift
§ 272 Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273 Vorbereitung des Termins
§ 274 Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275 Früher erster Termin
§ 276 Schriftliches Vorverfahren
§ 277 Klageerwiderung; Replik
§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 279 Mündliche Verhandlung
§ 280 Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
§ 281 Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens
§ 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
§ 283a Sicherungsanordnung
§ 284 Beweisaufnahme
§ 285 Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286 Freie Beweiswürdigung
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288 Gerichtliches Geständnis
§ 289 Zusätze beim Geständnis
§ 290 Widerruf des Geständnisses
§ 291 Offenkundige Tatsachen
§ 292 Gesetzliche Vermutungen
§ 292a
§ 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294 Glaubhaftmachung
§ 295 Verfahrensrügen
§ 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297 Form der Antragstellung
§ 298 Aktenausdruck
§ 298a Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
§ 299 Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a Datenträgerarchiv
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 260 Anspruchshäufung
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.