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Titel 1 - Erkenntnisverfahren
§ 1097 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
§ 1098 Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
§ 1099 Widerklage
§ 1100 Mündliche Verhandlung
§ 1101 Beweisaufnahme
§ 1102 Urteil
§ 1103 Säumnis
§ 1104 Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
§ 1104a Gemeinsame Gerichte
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1102 Urteil
Urteile bedürfen keiner Verkündung.
Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt.