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Abschnitt 2 - Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
§ 1072 Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 1073 Teilnahmerechte
§ 1074 Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1075 Sprache eingehender Ersuchen
Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.