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Abschnitt 6 - Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
§ 1051 Anwendbares Recht
§ 1052 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
§ 1053 Vergleich
§ 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
§ 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens
§ 1057 Entscheidung über die Kosten
§ 1058 Berichtigung, Auslegung und Ergänzung des Schiedsspruchs
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.