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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1025 Anwendungsbereich
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
§ 1027 Verlust des Rügerechts
§ 1028 Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 1026 Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Ein Gericht darf in den in den §
§ 1025
bis
1061
geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.