(1) Der Zolltarif umfaßt die in Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung 1. aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben; 2. den Zolltarif insoweit ändern, a) als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Union, der Beitrittsverträge hierzu und der Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union gestattet worden ist; b) als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, daß die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Zolltarifänderungen durchführen; c) als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union zur Festsetzung von Zollkontingenten berechtigt ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern, 1. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist; 2. als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diese Union mit anderen Staaten geschlossen haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge erforderlich ist; 3. als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a und den in Nummer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten verpflichtet ist.
(4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zahlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundesrepublik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union über Änderungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.
(7) (weggefallen)
(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und von verbindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 33 des Zollkodex der Union.
(9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnachweisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 33 des Zollkodex der Union über die Feststellung des nichtpräferentiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen von der Bestimmung des Ursprungs abhängt.