Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
2. - Berufungsausschuß für Zahnärzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
§ 45
Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV)
§ 44
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen.
Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.