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2. - Berufungsausschuß für Ärzte (Widerspruchsverfahren)
§ 44
§ 45
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
§ 44
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufungsausschusses beim Berufungsausschuß einzulegen.
Er muß den Beschluß bezeichnen, gegen den er sich richtet.