(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfaßt
(3) Diese Verordnung gilt für 1. die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten, 2. die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie 3. die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten
entsprechend.