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Unterabschnitt 3 - Basiskontovertrag
§ 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
§ 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
§ 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
§ 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
§ 42 Kündigung durch das kontoführende Institut
§ 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
§ 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
§ 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Zahlungskontengesetz
(Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen - ZKG)
§ 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
Für die ordentliche Kündigung des Basiskontovertrags durch den Kontoinhaber gilt
§ 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
.
Das kontoführende Institut ist verpflichtet, das Konto nach Wirksamwerden der Kündigung zu schließen.