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IV. - Zuständigkeiten
§ 16
§ 17
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
§ 17
Das Bundesministerium für Gesundheit erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung von
§ 8 Abs. 1
erforderlichen Bestimmungen.