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Abschnitt 3 - Präventive Telekommunikations- und Postüberwachung
§ 23a Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
§ 23b Gerichtliche Anordnung
§ 23c Durchführungsvorschriften
§ 23d Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
§ 23f (weggefallen)
§ 23g Erhebung von Verkehrsdaten
Zollfahndungsdienstgesetz
(Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter - ZFdG)
§ 23e Verschwiegenheitspflicht
Werden Maßnahmen nach
§ 23a
vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.