Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 2 - Befugnisse des Zollkriminalamtes
§ 6 Weisungsrecht
§ 7 Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle
§ 8 Sammlungen personenbezogener Daten der Zentralstelle
§ 9 Sammlungen personenbezogener Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
§ 10 Sammlungen personenbezogener Daten für Zwecke der Ausschreibung
§ 11 Zollfahndungsinformationssystem
§ 12 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem
§ 13 Unterrichtung der Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssystem
§ 14 Koordination und Lenkung von Ermittlungen
§ 15 Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben
§ 16 Weitere Befugnisse
§ 17 Verwendung von Daten aus Strafverfahren
§ 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen
§ 19 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen
§ 20 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes
§ 21 Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist
§ 22 Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
§ 22a Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen
§ 23 Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
Zollfahndungsdienstgesetz
(Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter - ZFdG)
§ 16 Weitere Befugnisse
Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.