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Abschnitt 6 - Schlussvorschriften
§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
§ 25 Finanzzuweisung
Zensusgesetz 2011
(Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 - ZensG 2011)
§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt
Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statistische Bundesamt werden nicht erstattet.