(1) Der Anschlussprüfer hat über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Zahlungsdiensten sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Zahlungsinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über: 1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, 2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse, 3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, 4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste und der anderen Geschäfte, 5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige, 6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen und über wirtschaftlich bedeutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Berichterstattung kann entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist, 7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Zahlungsinstituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen, 8. Änderungen der Zugehörigkeit des Zahlungsinstituts zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 20 Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer gesondert zu berichten.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von Agenten im Sinne des § 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der in den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem Zahlungsinstitut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Zahlungsinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten sicherstellt.