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Unterabschnitt 3 - Sofortige Vollziehbarkeit
§ 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - ZAG)
§ 9 Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, auf der Grundlage des
§ 4 Absatz 2
, der §
§ 7
,
8
,
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
oder
§ 14 Absatz 1
in Verbindung mit
§ 2c Absatz 1b Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
, auf der Grundlage des
§ 15 Absatz 1 Satz 3 und 4
, der §
§ 19
bis
21
, diese auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 3 Satz 3
,
§ 23 Absatz 1
,
§ 24 Absatz 4
oder auf der Grundlage des
§ 25 Absatz 3
, des
§ 26 Absatz 3
oder des
§ 27 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2
oder des
§ 32 Absatz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.