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Zweiter Abschnitt - Verbandsbeiträge
§ 28 Verbandsbeiträge
§ 29 Öffentliche Last
§ 30 Maßstab für Verbandsbeiträge
§ 31 Erhebung der Verbandsbeiträge
§ 32 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Wasserverbandsgesetz
(Gesetz über Wasser- und Bodenverbände - WVG)
§ 29 Öffentliche Last
Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben.
Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.