(1) Die Rohwarenposition ist täglich bei Geschäftsschluss aus den Unterschiedsbeträgen aus den mit den Kassamarktpreisen der Rohwaren bewerteten und in die Währung der Rechnungslegung umgerechneten Aktiv- und Passivpositionen (offene Rohwareneinzelpositionen) getrennt für jede Rohware festzustellen. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrags hat nach Absatz 5 oder nach § 66 zu erfolgen.

(2) Auf Antrag des Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung können bei der Ermittlung der Rohwarenposition Rohwarenbestände und deren Sicherungsgeschäfte, die infolge fest getroffener Vereinbarungen über die Abnahme oder Lieferung der jeweiligen Rohware zum Zeitpunkt der Erfüllung geschlossene Positionen während der gesamten Geschäftsdauer begründen, nach einheitlicher und dauerhafter Wahl eines Wohnungsunternehmens mit Spareinrichtung und mit Zustimmung der Bundesanstalt unberücksichtigt bleiben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen formlos beantragt und die Bundesanstalt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags widerspricht. Der Antrag muss die Geschäftsart und die Rohware bezeichnen. Der Antrag ist jährlich zum Jahresende für das folgende Jahr bei der Bundesanstalt einzureichen und kann über die regionalen Prüfungsverbände eingehen. Beabsichtigt ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung,

    1. den Umfang der vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung in dem letzten turnusmäßigen Antrag mitgeteilten geschlossenen Rohwarenposition um 20 Prozent oder mehr zu erhöhen und dadurch 1 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens des vergangenen Jahres zu überschreiten oder

    2. ein Deckungsgeschäft erst nach Ablauf eines Monats abzuschließen,

ist dies unverzüglich bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(3) Aktivpositionen sind

    1. unter Aktiva der Bilanz auszuweisende Rohwarenbestände,

    2. Lieferansprüche aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 3,

    3. dem Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zustehende Lieferansprüche nach den Regeln entsprechend § 64,

    4. Eventualansprüche auf Rückgabe von in Pension gegebenen Gegenständen der Aktivposition Nummer 1.

(4) Passivpositionen sind

    1. Lieferverpflichtungen aus Kassageschäften und Derivaten ohne Optionsrechte nach Nummer 2,

    2. vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Falle der Ausübung eigener oder fremder Optionsrechte zu erfüllende Lieferverpflichtungen nach den Regeln entsprechend § 64,

    3. Eventualverbindlichkeiten auf Rückgabe von in Pension genommenen Gegenständen der Aktivposition nach Absatz 3 Nummer 1.

(5) Zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags sind die offenen Rohwareneinzelpositionen ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und mit 15 Prozent zu gewichten. Die Beträge der Aktiv- und Passivpositionen sind ungeachtet ihrer aktivischen oder passivischen Ausrichtung zusammenzufassen und in Höhe von 3 Prozent der Summe nach Satz 1 hinzuzurechnen.