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Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die Pflichten der Vorgesetzten
§ 30 Mißhandlung
§ 31 Entwürdigende Behandlung
§ 32 Mißbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken
§ 33 Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
§ 34 Erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat
§ 35 Unterdrücken von Beschwerden
§ 36 Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
§ 37 Beeinflussung der Rechtspflege
§ 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
§ 39 Mißbrauch der Disziplinarbefugnis
§ 40 Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
§ 41 Mangelhafte Dienstaufsicht
Wehrstrafgesetz (WStG)
§ 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen
Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 39
mit Strafe bedroht ist.