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Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
§ 7 Ziel und Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereiche
§ 10 Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen
§ 11 Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen
Werksteinherstellerausbildungsverordnung
(Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin - WStHAusbV)
§ 9 Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Versetzen von Werksteinen und
2.
Instandsetzen von Werksteinen.