(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden, 2. Terrazzi und Werksteine herzustellen, 3. Fugen herzustellen, 4. Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln, 5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.