(1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

    1. Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,

    2. Terrazzi und Werksteine herzustellen,

    3. Fugen herzustellen,

    4. Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,

    5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

    6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.