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Abschnitt 9 - Gerichtliche Zuständigkeit; Übergangsregelungen
§ 66 Gerichte für Wertpapiererwerbs und Übernahmesachen
§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
§ 68 Übergangsregelungen
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 67 Senat für Wertpapiererwerbs- und Übernahmesachen beim Oberlandesgericht
In den ihm nach
§ 48 Abs. 4
,
§ 62 Abs. 1
,
§§ 64
und
65
zugewiesenen Rechtssachen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat.