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Abschnitt 8 - Sanktionen
§ 59 Rechtsverlust
§ 60 Bußgeldvorschriften
§ 61 Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 62 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 63 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 64 Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (
§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
) werden von dem nach
§ 62 Abs. 1
zuständigen Gericht erlassen.