Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 5 - Pflichtangebote
§ 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
§ 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
§ 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
§ 38 Anspruch auf Zinsen
§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
§ 39 Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3 und 4
Für Angebote nach
§ 35 Abs. 2 Satz 1
gelten mit Ausnahme von
§ 10 Abs. 1 Satz 1
,
§ 14 Abs. 1 Satz 1
,
§ 16 Abs. 2
,
§ 18 Abs. 1
,
§§ 19
,
25
,
26
und
34
die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 sinngemäß.