(1) Die Meldepflichtigen können die Mitteilungen auf ihre Kosten durch einen geeigneten Dritten abgeben. Geeignet ist ein Dritter, der die Datensicherheit und die Einhaltung der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Mitteilungsfrist gewährleistet. Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilungen anzunehmen ist, feststellen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.
(2) Bei Einschaltung eines Dritten haben die Meldepflichtigen ihre Mitteilungspflicht erst dann erfüllt, wenn der Dritte die Mitteilung gegenüber der Bundesanstalt mit dem vollständig und richtig erstellten Meldesatz innerhalb der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschriebenen Frist abgegeben hat.