Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
(Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz - WpAV)
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Wahl des Herkunftsstaates nach
§ 2b des Wertpapierhandelsgesetzes
, die Anzeige von Verdachtsfällen nach
§ 10 des Wertpapierhandelsgesetzes
, die Veröffentlichung und Mitteilung von Insiderinformationen nach
§ 15 des Wertpapierhandelsgesetzes
, die Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften nach
§ 15a des Wertpapierhandelsgesetzes
, die Führung von Insiderverzeichnissen nach
§ 15b des Wertpapierhandelsgesetzes
, die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach
§ 30e des Wertpapierhandelsgesetzes
und die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 11 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes.