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Dritter Unterabschnitt - Wahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste
§ 18 Stimmabgabe
§ 19 Stimmauszählung
§ 20 Ermittlung der Gewählten
§ 21 Wahlniederschrift, Bekanntmachung
Wahlordnung zum Sprecherausschußgesetz
(Erste Verordnung zur Durchführung des Sprecherausschußgesetzes - WOSprAuG)
§ 19 Stimmauszählung
Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen;
§ 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
gilt entsprechend.