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Dritter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 59 Berechnung der Fristen
§ 60 Inkrafttreten
Wahlordnung Seeschifffahrt
(Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - WOS)
§ 60 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.