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Teil 5 - Kostentragung und Datenabgleich
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
§ 33 Datenabgleich
Wohngeldgesetz (WoGG)
§ 32 Erstattung des Wohngeldes durch den Bund
Wohngeld nach diesem Gesetz, das von einem Land gezahlt worden ist, ist diesem zur Hälfte vom Bund zu erstatten.