(1) Die folgenden monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung sind vorbehaltlich des § 11 Abs. 3 nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach der Mietenstufe zu berücksichtigen: 1 I 312 II 351 III 390 IV 434 V 482 VI 522 2 I 378 II 425 III 473 IV 526 V 584 VI 633 3 I 450 II 506 III 563 IV 626 V 695 VI 753 4 I 525 II 591 III 656 IV 730 V 811 VI 879 5 I 600 II 675 III 750 IV 834 V 927 VI 1 004 Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied I 71 II 81 III 91 IV 101 V 111 VI 126
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau von Wohnraum der Hauptmieter und Hauptmieterinnen sowie der gleichzustellenden zur mietähnlichen Nutzung berechtigten Personen, für den Mietzuschuss geleistet wird. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in Gemeinden vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet. Zu berücksichtigen sind nur Quadratmetermieten von Wohnraum im Sinne des Satzes 1.
(3) Das Mietenniveau ist vom Statistischen Bundesamt festzustellen für Gemeinden mit 1. einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert, 2. einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreie Gebiete nach Kreisen zusammengefasst.
Maßgebend für die Zuordnung nach Satz 1 ist die Einwohnerzahl, die auf der Grundlage von § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes fortgeschrieben wurde.
(4) Das Mietenniveau wird vom Statistischen Bundesamt bei einer Anpassung der Höchstbeträge nach Absatz 1 auf der Grundlage von zwei aufeinanderfolgenden Ergebnissen der jährlichen Wohngeldstatistik für Dezember (§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) festgestellt. Es ist ein bundesweit einheitlicher Stichtag für die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik zu Grunde zu legen.
(5) Den Mietenstufen nach Absatz 1 sind folgende Mietenniveaus zugeordnet: I niedriger als minus 15 Prozent II minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent III minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent IV 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent V 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent VI 25 Prozent und höher
(6) (weggefallen)