Gesetze
Studium
Definitionen
Schemata
Suche
II. Teil - Dauerwohnrecht
§ 31 Begriffsbestimmungen
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
§ 36 Heimfallanspruch
§ 37 Vermietung
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
§ 39 Zwangsversteigerung
§ 40 Haftung des Entgelts
§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
Wohnungseigentumsgesetz
(Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WoEigG)
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf.
Die Vorschriften des
§ 12
gelten in diesem Fall entsprechend.