(1) Ist der Antrag gültig, erlässt der Betriebswahlvorstand unverzüglich ein Abberufungsausschreiben. Mit Erlass des Abberufungsausschreibens ist das Abberufungsverfahren eingeleitet.
(2) Das Abberufungsausschreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. das Datum seines Erlasses; 2. den Inhalt des Antrags; 3. die Bezeichnung des Antragstellers; 4. die Zahl der Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; 5. dass an der Abstimmung nur teilnehmen kann, wer in der Wählerliste eingetragen ist; 6. dass der Beschluss über die Abberufung einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedarf; 7. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe und der öffentlichen Stimmauszählung; 8. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe für die schriftliche Stimmabgabe nach § 36 Abs. 2 und § 16 Abs. 3 Nr. 1 beschlossen ist und ob die schriftliche Stimmabgabe nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 beschlossen worden ist; 9. dass Einsprüche und sonstige Erklärungen gegenüber dem Betriebswahlvorstand abzugeben sind.
(3) Für die Bekanntmachung des Abberufungsausschreibens gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.