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Abschnitt 2 - Wahlvorschläge
§ 7 Wahlvorschläge
§ 8 Wahlvorschläge für Ersatzmitglieder
§ 9 Bestätigung und Prüfung der Wahlvorschläge
§ 10 Ungültige Wahlvorschläge
§ 11 Nachfrist für Wahlvorschläge
§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
(Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz - WODrittelbG)
§ 12 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Spätestens eine Woche vor dem ersten Tag der Stimmabgabe macht der Betriebswahlvorstand die gültigen Wahlvorschläge in gleicher Weise bekannt wie das Wahlausschreiben (
§ 5 Abs. 3
).