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Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften
§ 19 Gleichstellungen
§ 20 Wohnheime
§ 21 Untermietverhältnisse
§ 22 Bergarbeiterwohnungen
§ 23 Erweiterter Anwendungsbereich
§ 24 Verwaltungszwang
§ 25 Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Weitergehende Verpflichtungen
§ 28 Ermächtigungen
§ 29 Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung
§ 30 Geltung im Saarland
Wohnungsbindungsgesetz
(Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen - WoBindG)
§ 20 Wohnheime
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.