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Unterabschnitt 3 - Durchführung der Wahl
§ 21 Stimmabgabe
§ 22 Wahlvorgang
§ 23 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 24 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 25 Bekanntmachung der Gewählten
§ 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 27 Wahlanfechtung
§ 28 Wahlschutz und Wahlkosten
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
§ 25 Bekanntmachung der Gewählten
Sobald die Namen der Mitglieder des Werkstattrats endgültig feststehen, macht der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt (
§ 18 Abs. 2
) und teilt sie unverzüglich der Werkstatt mit.