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Unterabschnitt 1 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Zeitpunkt der Wahlen
§ 10 Wahlberechtigung
§ 11 Wählbarkeit
§ 12 Zeitpunkt der Wahlen zum Werkstattrat
Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
§ 11 Wählbarkeit
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
Zeiten des Eingangsverfahrens und der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich werden angerechnet.