(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert, 6. entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt, 7. entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt, 8. entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert, 9. entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 10. entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat, 4. in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.