(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Waren sicherzustellen, haben Unternehmer, deren Gewerbebetrieb auf die Lieferung von Waren eingerichtet ist, der zuständigen Behörde die Bestände an bewirtschafteten Waren, über die sie unmittelbar verfügungsberechtigt sind, zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß Absatz 2 zu melden.

(2) Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:

    1. den vollständigen Namen (Firma) des Unternehmers,

    2. die Anschrift der Betriebsstätte, in der sich die Ware befindet und

    3. die Höhe des Warenbestandes nach Warenarten in der für diese üblichen Maßeinheit.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.