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2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug
§ 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 86 Verfahren
§ 87 (weggefallen)
§ 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
§ 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
§ 99 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
§ 100
§ 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
§ 102 Verlesen von Protokollen
§ 103 Entscheidung
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach
§ 71a
schriftlich bei dem Landgericht einreicht.