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Zweiter Abschnitt - Die Gerichte
§ 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen
§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
§ 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
§ 75 Berufsangehörige als Beisitzer
§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
§ 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.