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Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
§ 43 Allgemeine Berufspflichten
§ 43a Regeln der Berufsausübung
§ 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
§ 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
§ 44b Gemeinsame Berufsausübung
§ 45 Prokuristen
§ 46 Beurlaubung
§ 47 Zweigniederlassungen
§ 48 Siegel
§ 49 Versagung der Tätigkeit
§ 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
§ 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
§ 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
§ 51b Handakten
§ 51c Auftragsdatei
§ 52 Werbung
§ 53 Wechsel des Auftraggebers
§ 54 Berufshaftpflichtversicherung
§ 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
§ 55 Vergütung
§ 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
§ 55b Internes Qualitätssicherungssystem
§ 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
§ 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären.
Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.