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Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
§ 133 Schutz der Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und "Buchprüfungsgesellschaft"
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 133d Verwaltungsbehörde
§ 133e Verwendung der Geldbußen
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 133d Verwaltungsbehörde
Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist für Ordnungswidrigkeiten nach
§ 132 Absatz 3
,
§ 133 Absatz 1
und
§ 133a Absatz 1
die Wirtschaftsprüferkammer.
Das Gleiche gilt für durch Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer im Sinne des
§ 58 Absatz 1 Satz 1
begangene Ordnungswidrigkeiten nach
§ 56 des Geldwäschegesetzes
und nach
§ 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
.