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Zweiter Abschnitt - Prüfung
§ 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
§ 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
§ 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen, Rechtsverordnung
§ 14 Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
§ 14a Zulassungsgebühr, Prüfungsgebühr
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen.
Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.