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Vierter Abschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren.Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten.Die Tilgung
§ 122 Gerichtskosten
§ 123 (weggefallen)
§ 124 Kostenpflicht
§ 125 (weggefallen)
§ 126 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
§ 126a Tilgung
Wirtschaftsprüferordnung
(Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - WiPrO)
§ 122 Gerichtskosten
In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.