(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er

(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung zu, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 als verfügbar ausgewiesen ist. Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. Die Zuweisung erfolgt höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann

    1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder

    2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein.

(3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.