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Abschnitt 3 - Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Windenergie-auf-See-Gesetz
(Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See - WindSeeG)
§ 32 Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach
§ 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung.
Für die nach
§ 31 Absatz 2
angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.